Schadengutachten im Haftpflichtfall

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Die Erstellung eines Haftpflichtschaden-Gutachtens ist dann erforderlich, wenn Ihr Fahrzeug von einem anderen Verkehrsteilnehmer durch dessen Verschulden beschädigt wurde. Steht der Verursacher fest, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet.

Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten gemäß §249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Geschädigte kann gegenüber dem Schadenverursacher das Wahlrecht ausüben, ob der Schadenersatz durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder durch den dazu erforderlichen Geldbetrag erfolgen soll.

Kraft Gesetzes tritt die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers an die Stelle ihres Versicherungsnehmers und kommt für die Schadenersatzforderung auf. Sämtliche Kosten die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfallereignis erforderlich sind, werden hierbei dem Schaden angerechnet und ersetzt. Dies gilt sowohl für die Beauftragung von einem unabhängigen KFZ-Gutachter, als auch für Abschleppkosten, Mietwagen in der unfallbedingten Ausfallzeit, juristischen Beistand, Schmerzensgeld und weiteren Positionen.

Wenn Sie eine Schadenersatzforderung geltend machen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche grundsätzlich belegen. Der KFZ-Gutachter steht Ihnen in diesem Fall für die Ermittlung schadenrelevanter Positionen in Bezug auf das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung. Ein KFZ-Schadengutachten dient der Feststellung der Schadenart und der Schadenhöhe, sowie weiterer Positionen wie Wiederbeschaffungswert, Restwert, einer eventuellen Wertminderung und dem üblichen Tagessatz für die Nutzungsausfallentschädigung.

Das KFZ-Schadenutachten ist damit eine Voraussetzung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche beim Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

Das KFZ-Schadenutachten des Sachverständigen betrifft jedoch ausschließlich den reinen Schaden am Fahrzeug. Neben dem Schadenumfang am Fahrzeug sind oftmals zusätzliche Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Hierzu zählen Anwaltskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und weitere. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche und der Klärung des Schadens ist der KFZ-Sachverständige nicht befugt tätig zu werden. Hierfür sind weitere Parteien wie beispielsweise Rechtsanwälte, Mediziner, etc. hinzuzuziehen.

Grundsätzlich können folgende Ansprüche aus einem Schadenfall entstehen:

  • Ab- und Anmeldekosten
  • Abschlepp- und Bergungskosten
  • Anwaltskosten
  • Arztkosten
  • Auslagenpauschale
  • Finanzierungskosten
  • Folgeschäden die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen
  • Entsorgung
  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall
  • Sachschaden am Fahrzeug
  • Sachschaden an anderen Gegenständen (Brille, Uhr, Kleidung, Ladung)
  • Sachverständigenkosten / Gutachterkosten
  • Standkosten
  • Verdienstausfall

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KFZ-Sachverständigenbüro
Andreas Bindemann

Goethestraße 16
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Telefon: 03901-3078432

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